PROCEDURE OF A HABILITATION

 

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Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat das Habilitationsvorhaben frühzeitig bei der KIT-Dekanin bzw. dem KIT-Dekan schriftlich anzukündigen. Die Habilitation soll danach in einem Zeitraum von in der Regel fünf Jahren unter Berücksichtigung fachspezifischer Besonderheiten abgeschlossen werden. Mit der Ankündigung sind ein Zeitplan und eine inhaltliche Skizze des Habilitationsprojekts einzureichen.

In der Regel nach Ablauf von zwei Jahren nach der Notifikation leitet die KIT-Dekanin bzw. der KIT-Dekan die Zwischenevaluation ein. Zu diesem Zeitpunkt fordert sie bzw. er die Habilitandin bzw. den Habilitanden auf, die wesentlichen Ergebnisse der in der Habilitationsphase im Hinblick auf die Habilitationsschrift bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zur Evaluierung vorzulegen. Die hierzu bei der KIT-Dekanin bzw. dem KIT-Dekan einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus den gemäß Absatz 2 bestehenden Richtlinien (pdf hinterlegen) der KIT-Fakultät. Dort können Sie auch den Kriterienkatalog der Evaluation nachlesen. Die Habilitationskommission wird zum Zeitpunkt der Zwischenevaluation durch den Habilitationsausschuss berufen.

Die KIT-Dekanin / Der KIT-Dekan übermittelt der Habilitandin bzw. dem Habilitanden das Ergebnis der Evaluation, welches die Stärken und Schwächen offenlegt, so dass eventuelle Mängel behoben werden können.

Die Zulassung zur Habilitation setzt 

1. die Promotion, 

2. in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre in dem Fach oder Fachgebiet, für das sie/er sich habilitieren will (§ 39 Abs. 2 S. 1 LHG),

3. den Nachweis besonderer pädagogisch-didaktischer Eignung (§ 39 Absatz 5 Satz 2 LHG) sowie

4. eine erfolgte Zwischenevaluation

voraus.

Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation soll innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Zwischenevaluation schriftlich bei der KIT-Dekanin bzw. dem KIT-Dekan der zuständigen KIT-Fakultät gestellt werden. Hierbei ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

(Optional: statt ausführlichem Text nur Hinweis auf § in der Ordnung)

1. ein Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs;

2. Promotionsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Form;

3. ein Nachweis der besonderen pädagogisch-didaktischen Eignung nach § 9;

4. eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Beachtung der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am KIT in der jeweils geltenden Fassung;

5. eine schriftliche Erklärung über andere noch anhängige oder erfolglos beendete Habilitationsverfahren sowie eine Erklärung dazu, ob die Habilitationsschrift in einem solchen Verfahren bereits ganz oder teilweise eingereicht wurde, sofern dieser Tatbestand gegeben ist;

6. eine schriftliche Erklärung über straf- und disziplinarrechtliche Verfahren und nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen, sowie darüber, ob es zu einer Entziehung oder einem Widerruf akademischer Grade gekommen ist, sofern dieser Tatbestand gegeben ist;

7. eine schriftliche Erklärung über in der Vergangenheit eingeleitete oder laufende Verfahren zu wissenschaftlichem Fehlverhalten, sofern dieser Tatbestand gegeben ist.

Die KIT-Dekanin bzw. der KIT-Dekan informiert den Habilitationsausschuss über den Eingang eines Antrages auf Zulassung zur Habilitation. Die Habilitationskommission prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und gibt eine Stellungnahme gegenüber dem Habilitationsausschuss ab. Der vom KIT-Dekan bzw. der KIT-Dekanin einberufene Habilitationsausschuss entscheidet in der Regel binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages über die Zulassung.

Das Habilitationsgesuch ist schriftlich bei der KIT-Dekanin bzw. dem KIT-Dekan der zuständigen KIT-Fakultät einzureichen. Hierbei ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches die Habilitation angestrebt wird sowie das Fach oder Fachgebiet, für welches die Lehrbefugnis beantragt wird.

Dem Gesuch sind beizufügen: (Optional: statt ausführlichem Text nur Hinweis auf § in der Ordnung)

1. ein Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs;

2.  Promotionsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Form;

3.  die schriftliche Habilitationsleistung (§ 12): Wird die Habilitation aufgrund wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer wissenschaftlicher Arbeiten beantragt, sind diese jeweils zusammengefasst in einer kumulativen Habilitationsschrift einschließlich einer Zusammenfassung zum Forschungsschwerpunkt, der durch die Veröffentlichungen abgedeckt wird, einzureichen. Die schriftliche Habilitationsleistung ist als gedrucktes Exemplar und in elektronischer Version mit Bestätigung der Habilitandin bzw. des Habilitanden über die Übereinstimmung einzureichen;

4.  ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie ein Verzeichnis einschlägiger Lehrveranstaltungen;

5.  bei einer kumulativen Habilitationsschrift eine separate Auflistung der in der Habilitationsschrift zusammengefassten Arbeiten mit den entsprechenden Angaben, ob und wo sie veröffentlicht wurden;

6.  eine Versicherung darüber, dass die Habilitationsschrift oder die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten, soweit sie von der Habilitandin bzw. vom Habilitanden allein verfasst sind, von ihr bzw. ihm selbstständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind; bei wissenschaftlichen Arbeiten, welche die Habilitandin bzw. der Habilitand mit anderen Autoren gemeinsam verfasst hat, eine Erklärung über die signifikanten Anteile der wissenschaftlichen Arbeit, die von der Habilitandin bzw. dem Habilitanden beigetragen wurden, sowie die Versicherung darüber, dass diese Anteile selbstständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind;

7. drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag nach § 14. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Die Themenvorschläge müssen spätestens zum Zeitpunkt der Auslage der Gutachten nach § 13 Absatz 3 vorliegen;

8.  sofern die Zulassung unter einer Auflage gemäß § 8 Absatz 7 Satz 3 erfolgte, den Nachweis darüber, dass diese Auflage erfüllt wurde;

9.  schriftliche Erklärungen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Ziffern 5. bis 7., sofern die dort genannten Tatbestände zwischenzeitlich eingetreten sind.

Alle Anforderungen an die schriftliche Habilitationsleistung finden Sie in §12 der Habilitationsordnung.

Der Habilitationsausschuss entscheidet in der Regel binnen zwei Monaten nach Eingang des Habilitationsgesuchs über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens.

Nähere Informationen zum Begutachtungsverfahren finden Sie in § 13 der Habilitationsordnung.

Nach Einreichung der Gutachten wird vom Habilitationsausschuss über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung der Arbeit beschlossen. Wird die schriftliche Habilitationsleistung nicht angenommen, so ist das Habilitationsverfahren beendet.

Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wird vom Habilitationsausschuss aus den drei Vorschlägen der Habilitandin bzw. des Habilitanden das Thema für den wissenschaftlichen Vortrag ausgewählt und ein Termin für Vortrag und Kolloquium festgelegt. Das ausgewählte Thema und der Termin sind der Habilitandin bzw. dem Habilitanden zwei Wochen vor dem Vortrag mitzuteilen.

Das Habilitationskolloquium kann mit Zustimmung der Habilitandin bzw. des Habilitanden fakultäts- oder KIT-öffentlich abgehalten werden

Der wissenschaftliche Vortrag soll etwa eine halbe Stunde dauern. Er wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache gehalten.

Im Anschluss daran findet unter der Leitung der KIT-Dekanin bzw. des KIT-Dekans mit der Habilitandin bzw. dem Habilitanden eine Aussprache statt. Vortrag und Aussprache sollen nachweisen, dass die wissenschaftlichen Grundlagen des Fachs bzw. Fachgebietes beherrscht werden und dass fachliche Zusammenhänge in didaktisch zufriedenstellender Weise dargestellt werden können. Fragerecht hat der Personenkreis nach Absatz 2 Satz 1.

Im Anschluss an Vortrag und Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss nichtöffentlich über die Annahme des wissenschaftlichen Vortrages als mündliche Habilitationsleistung.

Ist die schriftliche Habilitationsleistung angenommen und entsprach die mündliche Habilitationsleistung unter fachlichen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten den Erfordernissen, so stellt der Habilitationsausschuss den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens fest. Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses gibt der Habilitandin bzw. dem Habilitanden das Ergebnis des Habilitationsverfahrens unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung mündlich bekannt. Mit der Mitteilung des Beschlusses ist die Habilitation vollzogen.


DATES

The rooms R 305 and R 318 designated for oral examinations and colloquia are equipped with standard technical equipment, which also allows video conferencing. We advise the lecturers to do a technical test before the examination date and offer support for commissioning and testing here on request. Ultimately, the responsibility for the technical process of an exam or colloquium in the hybrid method lies with the candidates.


COMPLETED HABILITATION WORKS